- Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig und schriftlich bei der Schule eingereicht werden.
- Nach § 1 der Schulbesuchsverordnung besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 3 und §4 der Schulbesuchsverordnung oder von einzelnen Schulveranstaltungen beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden.
- Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern
- Wichtige Gründe können z.B. sein:
- Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
- Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
- Religiöse Feiertage
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushalts ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
- Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.
- Nach § 1 der Schulbesuchsverordnung haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Klasse 5-10
Die Beurlaubung von bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen kann der/die Klassenlehrer/in aussprechen. In den übrigen Fällen ist der/die Schulleiter/in zuständig.
Kursstufe
Die Beurlaubung von bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen kann der/die Tutor/in aussprechen. In den übrigen Fällen ist der/die Schulleiter/in zuständig.